2. Dagegen legten G1. und G2. am 14. September 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein, mit den Anträgen: "1. Es sei festzustellen, dass die angefochtenen sofortigen Arbeitsfreistellungen der Beschwerdeführer und die vorsorglichen Einstellungen der Lohnzahlungen an sie per 06.09.2010 nichtig sind und sie seien aufzuheben. 2. Eventuell sei festzustellen, dass die angefochtenen sofortigen Arbeitsfreistellungen der Beschwerdeführer und die vorsorglichen Einstellungen der Lohnzahlungen per 06.09.2010 missbräuchlich, ungerechtfertigt und unverhältnismässig sind und sie seien aufzuheben.