Überdies wurden die Lohnzahlungen an die Genannten auf den gleichen Zeitpunkt vorsorglicherweise eingestellt. Den Adressaten wurde krasser Vertrauensmissbrauch und massive Kompetenzüberschreitung vorgehalten, weil zu Gunsten von G2. im Zusammenhang mit einer von letzterer eingeleiteten Vollstreckungssache Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Konkursgebühren aus der Kasse des Betreibungsamtes beglichen worden waren. Entsprechend bestehe ein grosser Verdacht, dass Gründe für eine fristlose Kündigung vorliegen würden.