A.1. Gestützt auf Art. 68 des Personalgesetzes (PG, BR 170.400), Art. 52 Abs. 2 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) sowie einen Beschluss des Kreisrates Y. vom 06. September 2010, stellte der Kreispräsident Y. mit Verfügungen vom 06. und 07. September 2010 den Amtsleiter des Betreibungsamtes Y., G1. sowie G2., Sachbearbeiterin/Verwaltungsangestellte beim Betreibungsamt Y., ab sofort von der Arbeit frei. Überdies wurden die Lohnzahlungen an die Genannten auf den gleichen Zeitpunkt vorsorglicherweise eingestellt.