{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 13 — 15\nser Unterlassung Gefahr laufen, das Amtsgeheimnis zu verletzen. Sie scheinen zu\nübersehen, dass der Gesuchsteller G1. in seinem verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren gegen den Kreis Y. G2. als Zeugin angerufen (act. 01.5a, S. 8,\n9, 17) und die Gesuchstellerin Lohner in ihrem parallelen Beschwerdeverfahren\ngegen den Kreis Y. G1. als Zeugen offeriert hat (act. 01.5b, S. 7, 8, 14). Ob sich\ndie Gesuchsteller in ihrer Stellung als Partei vor dem Verwaltungsgericht über ihre\nAmtstätigkeit beim Betreibungsamt Y. ohne vorgängige förmliche Entbindung vom\nAmtsgeheimnis gefahrlos äussern dürfen, kann hier offen bleiben. Sicher ist jedoch, dass sie ohne vorgängige Ermächtigung nicht in der Stellung als Zeugen\noder Auskunftspersonen im Parallelverfahren des/der anderen Gesuchstellers/Gesuchstellerin ohne vorgängige Ermächtigung durch die Aufsichtsbehörde\naussagen dürfen, weil nach ihrer eigenen zutreffenden Darstellung das Amtsgeheimnis nachwirkt, und dies unabhängig davon, ob die Freistellung vom Dienst mit\nLohnsuspension und/oder die fristlose Entlassung rechtens sind oder nicht. Falls\nes tatsächlich dazu kommen sollte, dass die Gesuchsteller im Parallelverfahren\nder anderen Partei als Zeugen oder Auskunftspersonen auszusagen haben,\nbenötigen sie dazu zweifelsohne eine Entbindung vom Amtsgeheimnis. Insoweit\nwären die im hiesigen Verfahren gestellten Anträge unvollständig. Die Gesuchsteller beantragen die Entbindung anderer Personen vom Amtsgeheimnis, wozu sie\nnicht befugt sind; ihre eigene Entbindung vom Amtsgeheimnis, die erforderlich\nwäre, beantragen sie nicht. Auch Letzteres wäre indessen im heutigen Zeitpunkt\nverfrüht, nachdem ihre Beweismitwirkungspflicht im jeweiligen Parallelverfahren\ndes Mitgesuchstellers vor Verwaltungsgericht nicht feststeht.\n\n7. In Fällen der Entbindung vom Amtsgeheimnis, welches ein Verfahren auf\neinseitigen Antrag darstellt, werden von den Beteiligten, unabhängig von Verfahrensausgang, praxisgemäss keine Gebühren erhoben. Die Verrichtungen der\nSchuldbetreibung- und Konkurskammer in ihrer Funktion als SchKG-Aufsichts-\nbehörde sind überdies generell kostenlos (Art. 20a Abs. 2 Ziff. 5 SchKG, Art. 61\nAbs. 2 lit. a GebVSchKG). Die angefallenen Verfahrenskosten sind daher auf die\nStaatskasse zu nehmen.\n\nSeite 14 — 15\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Insoweit auf die Gesuche von G1. und G2. einzutreten ist, werden sie abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Verfahrens von 1'000 Franken gehen zu Lasten des Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des Bundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische\nBundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die Beschwerde ist\ndem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde\ngelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 15 — 15\n"}