{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n4. Vor Verwaltungsgericht ist je eine Beschwerde der Gesuchsteller betreffend\nFreistellung/vorsorgliche Einstellung der Lohnzahlungen hängig. Gegen die nachgehend erfolgte fristlose Entlassung sollen nach der Ankündigung der Gesuchsteller ebenfalls Beschwerden eingelegt werden.\n\na. Gemäss Gesuchsbegründung sollen ZA., ZB. und ZC. vor Verwaltungsgericht ausdrücklich als \"Zeugen\" aussagen, wobei festzustellen ist, dass in den bereits hängigen Beschwerdeverfahren von diesen 3 Personen nur ZA. zum Zeugnis\nangerufen wird (act. 01.5a, 01.5b). Art. 12 Abs. 1 und 2 VRG beschreiben eine\nBeweismittelrangfolge. Abs. 2 bestimmt, dass Zeugenbeweise (in der vom Zivilprozess verstandenen Qualität, vgl. Art. 12 Abs. 3 VRG) erst in Frage kommen,\nwenn die primären Beweismittel gemäss Abs. 1 zur Abklärung des Sachverhalts\nnicht ausreichen. Sowohl was die bereits instanzierten Beschwerden gegen die\nFreistellung und vorsorgliche Lohnsuspension als auch das angekündete Verfahren gegen die fristlose Entlassung anbelangt, erscheint das Gesuch um Ermächtigung schon deshalb verfrüht, weil unklar ist, ob es jemals zur Abnahme des sekundären Beweismittels der Zeugenaussage der drei genannten Personen kommen wird.\n\nSeite 12 — 15\nb. Allerdings ist unter den primären Beweismitteln von Art. 12 Abs. 1 VRG\nauch vorgesehen \"d) Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen\". Formlose Befragung, schriftliche Auskunft oder gar Edition von amtlichen Akten durch Amtsgeheimnisträger würden fraglos ebenfalls eine Ermächtigung durch die Aufsichtsbehörde voraussetzen. Solange indessen auch nicht mit\nhinreichender Sicherheit feststeht, dass ZA., ZB. und/oder ZC. vor Verwaltungsgericht unter dem Beweistitel \"Befragung und Mitteilungen von Beteiligten und Auskunftspersonen\" zum Einsatz kommen, ist ein legitimes Interesse an ihrer Entbindung vom Amtsgeheimnis nicht auszumachen. Es ist beispielsweise auch nicht\nangezeigt, eine Justizperson vorzeitig in den Ausstand zu schicken, weil sie künftig möglicherweise als Zeuge zu einer vor ihr verhandelten Sache auszusagen\nhaben könnte; ein blosser Antrag auf spätere Vernehmung als Zeuge genügt\nnicht. Unzulässig sind auch entsprechende Begehren für künftig mögliche Prozesse (Hauser/Schweri, Kommentar zum zürcherischen Gerichtsverfassungsgesetz,\nZürich 2002, N 19 zu § 96, N 12 Vorbemerkungen zu §§ 95 ff.). Ebenso wenig erscheint es tunlich, Aussageermächtigungen für Amtsgeheimnisträger auf Vorrat zu\nerteilen. Der Geheimnisträger oder der Richter des Hauptverfahrens kann und soll\nerst dann an die Ermächtigungsbehörde gelangen, wenn manifest ist, dass die\nBeweismitwirkung des Geheimnisträgers benötigt wird, das heisst durch rechtskräftigen Beweisabnahmebeschluss des Richters im Hauptverfahren feststeht. Der\nRichter verpflichtet den Geheimnisträger zur Aussage und erst dann ist es an diesem, sich zur Zeugenaussage ermächtigen zu lassen. Vor diesem Zeitpunkt besteht kein hinreichend aktuelles Rechtsschutzinteresse irgendeines Beteiligten an\neinem Entbindungsverfahren. In Bezug auf die im hiesigen Ermächtigungsverfahren beantragten Personen ZB. und ZC. gilt dies umso mehr, als diese noch nicht\neinmal in den bereits vor Verwaltungsgericht hängigen Beschwerdeverfahren betreffend Freistellung/vorläufige Lohnsuspension als Beweismittel offeriert sind (act.\n01.5a, 01.5b). Eine Entbindung nur auf die vage Möglichkeit hin, dass dies nachgeholt werden könnte oder dereinst in einem noch nicht hängigen Beschwerdeverfahren, erstmals beantragt werden könnte, ist abzulehnen.\n\n5. Zusammenfassend ist festzuhalten, dass den Gesuchstellern zum einen die\nAktivlegitimation fehlt und das Gesuch überdies verfrüht gestellt wird (mangelndes\naktuelles Rechtsschutzinteresse). Insoweit darauf einzutreten ist, ist das Gesuch\nfolglich abzuweisen.\n\n6. Die Gesuchsteller beantragen, es seien drei andere Personen vorsorglich\nvom Amtsgeheimnis zu entbinden. Für sich selbst beantragen sie keine Aussageermächtigung. Der guten Ordnung halber ist darauf hinzuweisen, dass sie mit die-\n\n"}