{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\nbb. Wenn es unter Strafe stehende Pflicht ist, das Amtsgeheimnis zu wahren,\nist es das prozessuale Individualrecht des Geheimnisträgers, die Aussage zu verweigern. Das Amtsgeheimnis führt zu einem Aussageverweigerungsrecht des\nZeugen (Kommentar StGB, Donatsch/Flachsmann/Hug/Maurer/ Riesen-Kupper/\nWeder, a.a.O., N 14 zu Art. 320 StGB). Im Unterschied zu Verweigerungsrechten,\ndie auf anderen Gründen beruhen und auf die sich Zeugen im eigenen Interesse\nzur Vermeidung von Loyalitätskonflikten absolut berufen können (beispielsweise\nVerwandtschaft, Ehe, etc.), ist das auf dem Amtsgeheimnis beruhende Verweigerungsrecht relativer Natur (Art. 175 Ziff. 2 ZPO: solange die zuständige Behörde\nden Zeugen nicht zur Aussage ermächtigt hat; Walder-Richli/Grob-Andermacher,\nZivilprozessrecht, 5. A. Zürich 2009, § 29 Rz 48; Hasenböhler, in Sutter-Somm\n/Hasenböhler/Leuenberger, ZPO Komm., Zürich 2010, Art. 166 N 37). Mit dem\nAmtsgeheimnis wird nicht der Geheimnisträger, sondern das Amt als Geheimnisherr sowie andere Privatinteressen (Teilnehmer an Verfahren vor dem Amt) geschützt. Mit dem Verzicht auf den Schutz entfällt das Verweigerungsrecht des\nZeugen (Bühler/Edelmann/ Killer, Kommentar zur aargauischen Zivilprozessord-\n\nSeite 10 — 15\nnung, 2. A. Aarau 1998, N 19 zu § 223). Die Abwägung der drei beteiligten Interessen gemäss Art. 175 Ziff. 2 ZPO wird von der vorgesetzten Behörde objektiv\nund mit Verbindlichkeit für den Geheimnisträger vorgenommen; sein diesbezüglicher Wille ist irrelevant. Ist das Aussagehindernis (Amtsgeheimnis) einmal beseitigt, muss demzufolge die ermächtigte Amtsperson – vorbehalten weiterer Verweigerungsgründe, wie zum Beispiel Selbstbelastung – auch dann aussagen, wenn\nsie nicht will (Frank/Sträuli/ Messmer, a.a.O., N 8 f. zu § 159, welcher praktisch im\nWortlaut identisch mit Art. 175 Ziff. 2 ZPO GR ist; Art. 166 Abs. 1 lit. c der\nSchweizerischen Zivilprozessordnung). Zivilprozessual besteht Zeugnispflicht für\njedermann (Art. 173 Abs. 1 ZPO), womit davon auszugehen ist, dass es auch\nnicht in das freie Belieben eines Amtsgeheimnisträgers gestellt sein kann, bei seiner vorgesetzten Behörde eine Aussageermächtigung einzuholen oder nicht. Er\nmuss letztlich mit den üblichen prozessualen Mitteln zur Aussage verhalten werden können. Darin dürfte der Grund liegen, dass die ZPO weiter vorsieht, dass\ndas Gesuch auch vom Richter – anstelle eines renitenten Zeugen etwa – gestellt\nwerden kann, wobei der Richter des Hauptverfahrens an den Entscheid der Ermächtigungsbehörde gebunden ist (Bühler/Edelmann/Killer, a.a.O., N 20 zu § 223,\nunter Hinweis auf BGE 87 IV 138 E. 5). Mit anderen Worten kann die Ermächtigung nicht nur vom betroffenen Geheimnisträger, sondern im Interesse an der\nRechtsfindung auch über den Kopf des potentiellen Zeugen hinweg von anderer\nSeite beantragt werden.\n\ncc. In der bündnerischen Rechtsordnung findet man allerdings nirgends, dass\njene Partei, welche den Zeugen offeriert, befugt wäre, selbst die Ermächtigung\ndirekt bei der Entbindungsbehörde zu beantragen. Neben dem betroffenen Geheimnisträger ist die Kompetenz, ein Ermächtigungsgesuch zu stellen, auf den\nRichter des Hauptverfahrens beschränkt. Dies macht insofern Sinn, als letztlich\nnicht die Parteien des Hauptverfahrens sondern die Prozessleitung des Hauptverfahrens bestimmt, welche Beweise dort abgenommen werden (Beweisauflageund -abnahmebeschluss) und es diesem Richter obliegt, die zugelassenen Beweise abzunehmen. In Bezug auf Dritte, die zur Beweismitwirkung verpflichtet sind,\nliegt es sodann allgemein an ihm, diese Verpflichtungen durchzusetzen (Vorladung, Editionsanordnung, Fristansetzung, Androhung von Säumnisfolgen, polizeiliche Vorführung, Bussen etc.). Dazu gehört auch die Einholung der Aussageermächtigung, dies jedenfalls dann, wenn der Zeuge nicht aus eigenem Antrieb tätig\nwird. Der Anknüpfungspunkt für Einleitung und Beteiligung am Ermächtigungsverfahren ist also die aus Sicht des Hauptverfahrens manifeste Aussagepflicht des\nGeheimnisträgers und nicht ein Rechtsanspruch der Partei auf Aussage eines Be-\n\nSeite 11 — 15\namten als Zeuge. Die Partei des Hauptverfahrens ist jedenfalls aus dem Spiel. Sie\nkann kein Ermächtigungsgesuch stellen. Die meisten Verfahrensordnungen ziehen keine andere Möglichkeit in Betracht, als den Geheimnisträger selbst oder\nden Richter des Hauptverfahrens das Gesuch im Ermächtigungsverfahren stellen\nzu lassen (Frank/Sträuli/Messmer, a.a.O., N 8 zu § 159; Leuenberger/Uffer-Tobler,\nKommentar zur Zivilprozessordnung des Kantons St. Gallen, Bern 1999, N 3 zu\nArt. 132; anders § 164 Abs. 1 lit. c ZPO Luzern, wonach der entsprechende Entscheid durch die Partei, die den Zeugen angerufen hat, oder den Richter einzuholen ist). Soweit ersichtlich, gilt neben der ZPO auch auf den übrigen Gebieten von\nJustiz und Verwaltung in Graubünden der gleiche Ansatz; jedenfalls sagen die\neinschlägigen Rechtssätze nichts anderes (Art. 50 PG, Art. 60 der Personalverordnung (PV, BR 170.410), Art. 5 des Regierungs- und Verwaltungsorganisationsgesetzes (RVOG, BR 170.300), Art. 36 ff. des Gesetzes über den Grossen Rat\n(Grossratsgesetz, GRG, BR 170.100), Art. 50 GOG; Art 6 f. des Anwaltsgesetzes\n(BR 310.100)). Es gebricht somit an der Notwendigkeit und insofern an einem legitimen Interesse der Parteien des Hauptverfahrens, selbst bei der vorgesetzten\nBehörde eines zur Beweismitwirkung verpflichteten Amtsträgers die Aussageermächtigung einzuholen. Auf das Gesuch von G1. und G2. ist mangels Aktivlegitimation nicht einzutreten.\n\n"}