{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Seite 6 — 15\nSchKG, Art. 11 GVVSchKG), aber auch fallunabhängige Administration im Sinne\nvon Justiz-, Verwaltungs- und Organisationsaufsicht (Art. 12, 13 GVVSchKG).\nWenn beispielsweise unzweckmässige oder ordnungswidrige Zustände (Art. 13\nAbs. 1 GVVSchKG) darauf zurückzuführen sind, dass die Wahlbehörde ungenügende Infrastruktur zur Verfügung stellt (Art. 5 Abs. 1 GVVSchKG), wird die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer den Kreis abmahnen und dafür kann sie\nsich auf das Bundesrecht und die kantonale Ausführungsgesetzgebung stützen\n(Art. 13 Abs. 1 SchKG, Art. 12 f. GVVSchKG). Die Organisationsaufsicht des Kantonsgerichts geht soweit, dass es die Zusammenlegung der Führung und Verwaltung von Ämtern autoritativ anordnen kann, wenn die fachliche, ordnungsgemässe\noder zweckmässige Führung eines Amtes nicht mehr gewährleistet ist (Art. 1 Abs.\n3 GVVSchKG), wie dies jüngst im Falle des Betreibungsamtes Y. wegen seiner\nHandlungsunfähigkeit geschehen ist (Zusammenlegung mit dem Betreibungsamt\nT., Beschluss der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer vom 14.09.2010, KSK\n10 80). Eine solche Zusammenlegung kommt einer Derogation der Vorschrift\ngleich, wonach jeder politische Kreis einen Betreibungskreis bildet (Art. 1 Abs. 1\nGVVSchKG). Sie ist für die betroffenen Gebietskörperschaften verbindlich und\ninsoweit ist das Kantonsgericht auch ihnen übergeordnet. Unter die Justiz- und die\nVerwaltungsaufsicht fällt klassischerweise die Entbindung vom Amtsgeheimnis,\nwie es auch die Gerichtsorganisation im Verhältnis des Kantonsgerichts zu den\nunteren Instanzen auf den Gebieten des Zivil- und Strafrechts vorsieht (Art. 50\nAbs. 3 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG, BR 173.000; vgl. auch Beschlüsse der Justizaufsichtskammer vom 20.09.2006, AB 06 31 und 01.09.2010,\nJAK 10 30). Die SchKG-Aufsichtsbehörde bestimmt im Streitfall auch, wann, gegenüber wem und in welchem Ausmass eine bundesrechtliche Auskunftspflicht\nnach Art. 8a SchKG besteht, was nichts anderes als ein normierter Einbruch in\ndas Prinzip des SchKG-Amtsgeheimnisses darstellt. Wenn der Betreibungsbeamte dieses strapaziert, wäre die Aufsichtsbehörde nicht nur dazu berufen im konkreten Anwendungsfall das zum Schutz der betroffenen Betreibungsparteien Notwendige anzuordnen, sondern einen fehlbaren Betreibungsbeamten darüberhinaus zu disziplinieren (Art. 14 Abs. 2 SchKG). Die Wahlbehörden haben demgegenüber keinerlei vollstreckungsspezifische Vorgesetztenstellung gegenüber den\nVollstreckungsbeamten. Auch aufgrund ihrer sachlichen Nähe zum Vollstreckungsrecht liegt auf der Hand, dass die SchKG-Aufsichtsbehörde eher als die\nWahlbehörden dazu berufen ist, die Rechtsgüterabwägung gemäss Art. 175 Ziff. 2\nZPO vorzunehmen. Nach der institutionellen Stellung und dem Sachzusammenhang sind somit nicht die Wahlbehörden der Vollsteckungsbehörden (Kreisrat, Bezirksgericht), sondern die SchKG-Aufsichtsbehörde als \"vorgesetzte Behörde\"\n\nSeite 7 — 15\nnach Art. 320 Ziff. 2 StGB (vgl. BGE 123 IV 75 E. 1c) und \"zuständige Behörde\" im\nSinne von Art. 175 Ziff. 2 ZPO anzusehen. Entgegen den Gesuchstellern spielt\nalso keine Rolle, ob die Wahlbehörden beziehungsweise ihre Gebietskörperschaft\nvor Verwaltungsgericht Parteien sind und in Bezug auf die Ermächtigung zur Zeugenaussage wegen Interessenkollision so zu sagen in den Ausstand zu treten hätten. Sie sind von vorneherein nicht zuständig, sondern direkt und allein die\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts als Aufsichtsbehörde über die Vollstreckungsämter und -beamten.\n\nc. Aus den Akten ergibt sich, dass der Gesuchsteller 1 Amtsleiter des Betreibungsamtes Y. und des Konkursamtes Z. war; bekannt ist auch, dass die Gesuchstellerin 2 Verwaltungsangestellte des Betreibungsamtes Y. war. Die Gesuchsteller stellen das Gesuch nicht für sich selbst – worauf zurückzukommen ist – sondern für ZA., ZB. und ZC.. Diese hätten \"in ihrer Tätigkeit für das Kreisamt Y. beziehungsweise für das Konkursamt Z.\" einschlägige Wahrnehmungen gemacht.\nEs wird nicht im Einzelnen dargelegt, welche dieser Personen für welche Behörde\ntätig ist oder zu welcher Zeit tätig war. Ob es sich bei der Sachverhaltsbehauptung, ZA., ZB. und/oder ZC. seien für das \"Kreisamt\" Y. tätig oder tätig gewesen,\num einen Verschrieb handelt, ist nicht klar. Die Gesuchsteller sind jedenfalls darauf hinzuweisen, dass das Kreisamt, mithin die administrative Organisationseinheit des Kreispräsidenten in seiner Stellung als politische Behörde, Verwaltungsbehörde, Strafrichter (Art. 42, 49 StPO), Zivilrichter und Vermittler (Art. 2 ZPO, Art.\n9 EGZGB) nicht das Betreibungsamt ist. Diese beiden Körper sind strikt auseinanderzuhalten. Insoweit eine Aussageermächtigung von Verwaltungsangestellten\ndes Kreispräsidenten beantragt wird, ist darauf nicht einzutreten. Dafür wäre nicht\ndie Schuldbetreibungs- und Konkurskammer sondern die Justizaufsichtskammer\nzuständig (Art. 53 ff. GOG, Art. 5 lit. c KGV). Auf eine Überweisung des Gesuchs\nan die Justizaufsichtskammer kann verzichtet werden, da in verschiedener Hinsicht die Voraussetzungen für seine Behandlung fehlen. Ein Rechtsverlust droht\ndadurch nicht, können doch die Aktivlegitimierten selbst – aktuelles Rechtsschutzinteresse vorausgesetzt – ohne an eine Frist gebunden zu sein, das Gesuch\nstets noch bei der Justizaufsichtskammer einreichen.\n\n"}