{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\na. Abgesehen von hier nicht interessierenden bundesrechtlichen Vorgaben\nzwecks einheitlicher Anwendung des Bundesrechts ist die Behördenorganisation\nin Schuldbetreibungs- und Konkurssachen Sache der Kantone. Die kantonalen\nEinführungsgesetze regeln die Einteilung des Kantonsgebiets in Betreibungs- und\nKonkurskreise, die Art und Weise der Besetzung der Ämter sowie deren Einrichtung (Art. 2, 3 SchKG; BGE 114 III 1 E. 2a; Ernst Blumenstein, Handbuch des\nSchweizerischen Schuldbetreibungsrechtes, Bern 1911, S. 34). Wahlbehörden der\nAmtsträger und Stellvertreter sind der Kreisrat (Betreibungsbeamte, Art. 10a Abs.\n1 GVVSchKG) und die Verwaltungskommission des Bezirksgerichts (Konkursbeamte, Art. 10b Abs. 1 GVVSchKG); sie bestimmen den Sitz (Art. 10a Abs. 2, 10b\nAbs. 2 GVVSchKG), regeln die Besoldung und das übrige Dienstverhältnis der\nAmtspersonen und stellen die benötigte Infrastruktur zur Verfügung (Art. 5 Abs. 1\nGVVSchKG). Andererseits ist das Kantonsgericht, genauer dessen Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskammer (Art. 10 der Kantonsgerichtsverordnung (KGV, BR\n173.100)), die bundesrechtlich vorgeschriebene Aufsichtsbehörde über die Betreibungsämter und die Konkursämter (Art. 11 GVVSchKG). Insoweit sich die Kompetenzen dieser übergeordneten Behörden in administrativ-organisatorischen Bereichen zu überschneiden scheinen, ist zu prüfen, bei wem die sachliche Zuständigkeit zur Aussageermächtigung von SchKG-Vollstreckungsbeamten liegt.\n\nb. Die SchKG-Kommentatoren äussern sich nicht zur sachlich funktionellen\nZuständigkeit betreffend Erteilung der Aussageermächtigung an Betreibungs- und\nKonkursbeamte, weil die Frage des Amtsgeheimnisses der Vollstreckungsbeam-\n\nSeite 5 — 15\nten nicht durch das SchKG geregelt ist. Massgebend ist daher Art. 8 GVVSchKG.\nDieser bestimmt nur die Schweigepflicht und ihren sachlich-persönlichen Anwendungsbereich, hingegen nicht die zuständige Entbindungsbehörde für Vollstreckungsbeamte. Mit dem allgemeinen Vorbehalt der Anwendbarkeit der Verfahrensvorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO, BR 320.000) verweist Art. 18\nGVVSchKG indessen auf Art. 175 Ziff. 2 ZPO, welcher zur Entbindungszuständigkeit eine Antwort gibt. Zur gleichen Norm gelangt man über das in der Hauptsache\nanwendbare Verfahrensrecht von Art. 12 Abs. 3 VRG, wonach die Vorschriften der\nZPO über den Zeugenbeweis und das Verweigerungsrecht sinngemässe Anwendung finden. Art. 175 Ziff. 2 ZPO spricht von der \"zuständigen Behörde\". Zuständige Behörde ist in der Regel die vorgesetzte Behörde; es kann auch die mittelbar\nvorgesetzte Behörde sein (Frank/Sträuli/Messmer, Kommentar zur zürcherischen\nZivilprozessordnung, 3. A. Zürich 1997, N 8a zu § 159). Es ist nicht zu übersehen,\ndass die Vollstreckungsbeamten in Graubünden letztlich zwei Körpern \"unterstellt\"\nsind. Es sind dies zum einen die entsprechenden Organe der Gebietskörperschaften Kreis und Bezirk (Wahl, Dienstverhältnis, Besoldung; Art. 1, 5, 6, 10a, 10b\nGVVSchKG) und zum anderen das Kantonsgericht als einzige kantonale Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs (Art. 11 GVVSchKG). Dass die\nOrganisations- und Weisungsbefugnis der Wahlbehörden stark eingeschränkt ist,\nergibt sich zunächst aus Art. 5 Abs. 2 GVVSchKG, wonach sie nur insoweit in die\nGeschäftsführung der Ämter Einsicht nehmen dürfen, als es für die Organisation\ndes Amtes, die Abrechnung über die Kreis und Bezirk anfallenden Gebühren und\nfür die Ermittlung und Festsetzung der Entschädigungen [der Beamten] erforderlich ist. Demgegenüber hat die Aufsichtsbehörde uneingeschränkte Geschäftsund Organisationsprüfungsbefugnisse (Art. 12-14 GVVSchKG). Soweit eine aus\ndem Rechtsanwendungsbereich des Zwangsvollstreckungsrechts erwachsende\nÜberordnung Gegenstand der Betrachtungen ist, hat die Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer die umfassende und exklusive Aufsichtskompetenz über die\nSchKG-Vollstreckungsbehörden und ihre Personen inne (Art. 13 SchKG, Art. 11\nund 12 GVVSchKG). Sie übt von Bundesrechts wegen allein die Disziplinargewalt\naus (Art. 14 GVVSchKG), und dies auch über ausseramtliche Konkursverwalter,\nSachwalter, Liquidatoren etc. Hinsichtlich der letztgenannten haben die Organe\nder Gebietskörperschaften von vorneherein keinerlei Befugnisse. Allein die Aufsichtsbehörde ist somit allen amtlichen und ausseramtlichen Funktionären vorgesetzt. Es wäre nun aber nicht einzusehen, dass die Ermächtigungszuständigkeit in\nBezug auf die beiden genannten Personenkreise zwischen der Gebietskörperschaft und der Aufsichtsbehörde aufzuteilen wäre. Die Aufsicht der Schuldbetrei-\nbungs- und Konkurskammer beschlägt die Rechtsanwendung im Einzelfall (Art. 17\n\n"}