{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n in den Beschwerdeverfahren der Gesuchsteller 1 und 2 vor dem Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden gegen die Verfügungen des Kreisamtes Y. vom\n19.10.2010 beziehungsweise gegen die Verfügung der Verwaltungskommission\ndes Bezirksgerichts Z. vom 28.10.2010 betreffend fristlose Kündigungen von ihrem\nAmtsgeheimnis zu entbinden, wobei die Entbindung auf sachdienliche Stellen zu\nbeschränken sei.\"\n\n2. Die Gesuchsteller kündigen an, dass sie sowohl gegen die Verfügung betreffend fristlose Entlassung des Kreisamtes Y. vom 19. Oktober 2010 als auch\ngegen den gleichen Entscheid der Verwaltungskommission des Bezirksgerichts Z.\nvom 28. Oktober 2010 ebenfalls beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden\nBeschwerde führen werden. Dabei würden sie geltend machen, dass ihre Verhaltensweisen keine wichtigen Gründe im Sinne von Art. 10 PG darstellen, weshalb\ndem Kreisamt Y. und dem Bezirksamt Z. die Fortführung der Arbeitsverhältnisse\n\nSeite 3 — 15\nweiterhin zumutbar gewesen wäre. Zum Nachweis der Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen würden die Gesuchsteller die im Rechtsbegehren genannten\nZeuginnen anrufen, da diese in der Vergangenheit, aber auch im Jahre 2009 und\n2010 Wahrnehmungen in ihrer Amtstätigkeit gemacht hätten, welche eine Begründetheit der fristlosen Entlassungen ausschliessen würden. Um die Unrechtmässigkeit der fristlosen Kündigungen beweisen zu können, seien die Gesuchsteller\nauf die Aussagen von ZA., ZB. und ZC. angewiesen. So solle ZA. einerseits im\nRahmen ihrer Amtsausübung von der mündlichen Vereinbarung zwischen G1. und\nG2. erfahren haben, wonach letztere sich verpflichtet hatte, die aus der Betreibungskasse beglichenen Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Konkursgebühren vollständig zurückzuerstatten. Andererseits sollen ZC. und ZB. in\nihren amtlichen Funktion Wahrnehmungen gemacht haben, welche belegen würden,\ndass der Kreispräsident Q. den Betreibungsbeamten G1. bereits seit Jahren systematisch gemobbt habe.\n\nVorliegend seien die Interessen der Gesuchsteller an der Wahrheitsfindung im\nVerwaltungsgerichtsverfahren höher zu gewichtigen als das öffentliche Interesse\nund jenes privater Beteiligter an der Geheimhaltung, zumal durch die Entbindung\nvom Amtsgeheimnis weder das Kreis- noch das Bezirksamt in der Durchführung\nihrer Aufgaben wesentlich beeinträchtigt würden. Die Gesuchsteller hätten daher\neinen Anspruch auf Entbindung der genannten Personen vom Amtsgeheimnis.\n\n3. Es sind keine Vernehmlassungen eingeholt worden.\n\nII. Erwägungen\n\n1. Wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mitglied\neiner Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist, oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat, wird gemäss Art. 320 StGB\nmit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Die Verletzung des\nAmtsgeheimnisses ist auch nach Beendigung des amtlichen oder dienstlichen\nVerhältnisses strafbar (Ziff. 1). Der Täter ist nicht strafbar, wenn er das Geheimnis\nmit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat (Ziff. 2).\nVollstreckungsbeamte fallen unter Art. 320 StGB, was die Basis für ihre strafrechtliche Beurteilung ist. Sie fallen sodann unter zwangsvollsteckungsrechtliche Spezialbestimmungen über die Schweigepflicht. Nach Art. 8 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über Schuldbetreibung und Konkurs (GVVSchKG, BR\n220.100) sind die Amtspersonen, ihre Angestellten und Hilfspersonen, die mit der\n\nSeite 4 — 15\nausseramtlichen Konkursverwaltung, der Sachwaltung oder der Liquidation beauftragten Personen, die Aufsichts- und Gerichtsbehörden sowie die Polizei verpflichtet, über alle in Ausübung ihres Amtes erlangten Kenntnisse und anvertrauten Geheimnisse Verschwiegenheit zu wahren, soweit nicht nach Bundesrecht ein Einsichtsrecht in Protokolle und Register besteht oder sie durch ausdrückliche Vorschriften zur Anzeige oder Mitteilung an Behörden verpflichtet sind. In Verbindung\nmit Art. 14 Abs. 2 SchKG ist dies die Basis für ihre Disziplinierung durch die Aufsichtsbehörde in Schuldbetreibungs- und Konkurssachen. Das Eine (Strafrecht) ist\nvom Anderen (Disziplinarrecht) unabhängig.\n\n2. Die Gesuchsteller halten die Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des\nKantonsgerichts für zuständig, um Angestellte von SchKG-Zwangsvollstreckungs-\nbehörden vom Amtsgeheimnis zu entbinden. Dies müsse vorliegend umso mehr\ngelten, als das Kreisamt und Bezirksamt in eigener Sache befangen seien. Eventualiter sei das Gesuch an die zuständige Behörde weiterzuleiten.\n\n"}