{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-30", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-99_2010-11-30.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_99_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd609764fd1392bb2fdf35410ecdc6e9718aa202f80d83ea43ff9a73a0ff25790d9f9b3edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_99", "Checksum": "5a7d18a998cce3c75ff3d2169593dbff"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 99"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 30.11.2010 KSK 2010 99"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:14:57", "Checksum": "399a2e5992d1a9f296fe18cb0457dbca", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 30.11.2010 KSK 2010 99\nRegeste:\nEntbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren) | Aufsicht Direktes Gesuch\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 30. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 99\n\nBeschluss\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\nals Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs\n\nVorsitz Präsident Brunner\nRichter Kantonsrichter Bochsler und Kantonsrichter Hubert\nRedaktion Aktuar Conrad\n\nIn den Gesuchen\n\nvon G1., Gesuchsteller 1, und\nG2., Gesuchstellerin 2,\nbeide vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Wilfried Caviezel, Masanserstrasse 35,\n7001 Chur,\n\nbetreffend Entbindung vom Amtsgeheimnis (Angestellte Kreisamt, Betreibungsamt, Konkursamt; Zeugnis im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren),\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA.1. Gestützt auf Art. 68 des Personalgesetzes (PG, BR 170.400), Art. 52 Abs. 2\ndes Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege (VRG, BR 370.100) sowie einen\nBeschluss des Kreisrates Y. vom 06. September 2010, stellte der Kreispräsident\nY. mit Verfügungen vom 06. und 07. September 2010 den Amtsleiter des Betreibungsamtes Y., G1. sowie G2., Sachbearbeiterin/Verwaltungsangestellte beim\nBetreibungsamt Y., ab sofort von der Arbeit frei. Überdies wurden die Lohnzahlungen an die Genannten auf den gleichen Zeitpunkt vorsorglicherweise eingestellt.\nDen Adressaten wurde krasser Vertrauensmissbrauch und massive Kompetenzüberschreitung vorgehalten, weil zu Gunsten von G2. im Zusammenhang mit einer\nvon letzterer eingeleiteten Vollstreckungssache Betreibungskosten, Rechtsöffnungskosten und Konkursgebühren aus der Kasse des Betreibungsamtes beglichen worden waren. Entsprechend bestehe ein grosser Verdacht, dass Gründe für\neine fristlose Kündigung vorliegen würden.\n\n2. Dagegen legten G1. und G2. am 14. September 2010 beim Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden Beschwerde ein, mit den Anträgen:\n\"1. Es sei festzustellen, dass die angefochtenen sofortigen Arbeitsfreistellungen\nder Beschwerdeführer und die vorsorglichen Einstellungen der Lohnzahlungen an\nsie per 06.09.2010 nichtig sind und sie seien aufzuheben.\n2. Eventuell sei festzustellen, dass die angefochtenen sofortigen Arbeitsfreistellungen der Beschwerdeführer und die vorsorglichen Einstellungen der Lohnzahlungen per 06.09.2010 missbräuchlich, ungerechtfertigt und unverhältnismässig\nsind und sie seien aufzuheben.\n3. Der vorstehenden Beschwerde sei superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung der Beschwerdegegnerschaft die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.\n4. Der Beschwerdegegnerschaft sei superprovisorisch und ohne deren vorhergehende Anhörung richterlich zu befehlen, den Beschwerdeführern unverzüglich\nwieder den Zutritt zu den Büroräumlichkeiten des Betreibungsamtes Y. zu gewähren, damit sie das Amt als Betreibungsbeamter/als Angestellte wieder ausüben können.\n5. Das Kantonsgericht von Graubünden als SchKG Aufsichtsbehörde sei superprovisorisch und ohne vorhergehende Anhörung anzuweisen, von der vorgesehenen und bevorstehenden Zusammenlegung der Betreibungsämter Y. und Trins bis\nzum Vorliegen des Entscheides des Verwaltungsgerichtes in der Hauptsache abzusehen.\"\n\n3. Am 19. Oktober 2010 verfügte schliesslich das Kreisamt respektive der\nKreispräsident Y. gegenüber G1. und G2. die fristlose Kündigung und wandelte\ndie vorsorgliche Lohneinstellung per 08. September 2010 in eine definitive um.\nBegründend wurde darauf hingewiesen, die Verhaltensweisen dieser Personen\n\nSeite 2 — 15\nseien nicht vereinbar mit einer korrekten Amtsführung, würden gegen das öffentliche Interesse verstossen und hätten dem Ruf des Betreibungsamtes massiv geschadet. Im Zeitraum August 2009 bis August 2010 seien 11 unzulässige und undeklarierte Zahlungen von insgesamt über Fr. 5'000.— aus der Kasse des Betreibungsamtes für Privatzwecke von G2. veranlasst worden. Die Rückzahlung sei\nerst nach der Aufdeckung des Verhaltens und Rüge durch das Kreisamt erfolgt.\nDie Genannten hätten überdies die Teilnahme an einer privaten Gerichtsverhandlung von G2. als Arbeitszeit deklariert. Damit sei erstellt, dass G1. und G2. einen\nkrassen Vertrauensmissbrauch sowie eine massive Kompetenzüberschreitung\nbegangen hätten. Dementsprechend habe das Vertrauensverhältnis zwischen\nDienstherr und Dienstnehmern als zerstört zu gelten. Eine Weiterführung der Arbeitsverhältnisse sei für das Kreisamt nach Treu und Glauben nicht mehr zumutbar, weshalb die wichtigen Gründe für eine fristlose Auflösung des Arbeitsvertrages gemäss Art. 10 PG vorliegen würden.\n\n4. Dem Entscheid des Kreisamtes vom 19. Oktober 2010 schloss sich die\nVerwaltungskommission des Bezirksgerichts Z. am 28. Oktober 2010 an und entliess G1. als Vorsteher des Konkursamtes Z. ebenfalls fristlos.\n\nB.1. Mit Schriftsatz vom 10. November 2010 stellten G1. und G2. bei der\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichts ein Gesuch mit folgendem Hauptbegehren:\n\"Es seien die nachstehend genannten Personen, nämlich\n Frau ZA.\n Frau ZB.\n Frau ZC.\n\n"}