 dass das Betreibungsamt Maienfeld somit anzuweisen ist, von einem festen Durchschnittseinkommen von Fr. 6'000.00 netto pro Monat auszugehen,  dass in der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 für den Schuldner ein Anteil am Überschuss von Fr. 704.50 berechnet wurden,  dass dieser Anteil bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu berücksichtigen ist, da der Beschwerdegegner seine Unterhaltspflichten offensichtlich vernachlässigt hat,  dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Maienfeld anzuweisen ist, eine neue Berechnung des Existenzminimums im Sinne der Erwägungen vorzunehmen,