 dass diese im vorliegenden Fall nicht als angebracht erscheint, da in der genannten kantonsgerichtlichen Verfügung ein durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen von Fr. 6'000.00 angenommen wurde in der Erwartung, dass der Beschwerdegegner ab dem 01. Oktober 2010 seine Erwerbstätigkeit soweit ausbaue, dass er auch nach Abzug der berufsbedingten Auslagen ein derartiges Nettoeinkommen erziele,  dass es mit der Anwendung der konkreten Berechnungsmethode für den Schuldner ein leichtes sein würde, diese richterliche Vorgabe zu unterlaufen,