 dass eine kleine Aufrundung oder Abrundung bei der Existenzminimumberechnung im Ermessen des Betreibungsbeamten steht,  dass sich diese Rundung allerdings nur im Bereiche von wenigen Franken bewegen darf (z.B. Aufrundung auf die nächsten 10 Franken),  dass im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss, ob eine Rundung um Fr. 26.10 das Ermessen des Betreibungsamtes übersteigt, da ohnehin eine neue Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen ist,  dass die Beschwerdeführerin sodann begehrt, es sei eine pfändbare Quote von Fr. 1'950.00 festzulegen, wie sich dies aus dem Entscheid des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 ergebe,