 dass aus der unangefochten gebliebenen Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 hervorgeht, dass Y. seine Praxis für Schmerztherapie in dem von ihm gemieteten Einfamilienhaus in Maienfeld führt und ihm dafür ein Mietzins von Fr. 500.00 angerechnet werden (vgl. die Berechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Maienfeld), Seite 2 — 5  dass sich in den Akten keine Hinweise befinden, dass der Beschwerdegegner für seine Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist,