 dass X. dagegen am 09. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte, der Pfändungsvollzug sei dahingehend zu korrigieren, dass die Leasingrate von Fr. 1'242.30 sowie der Rundungsbetrag von Fr. 26.10 aus der Bedarfsrechnung gestrichen würden, so dass sich eine pfändbare Quote von Fr. 1'950.00 gemäss Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (recte Einzelrichter am Kantonsgericht) vom 31. März 2010 ergebe,  dass das Betreibungsamt Maienfeld am 22. November 2010 auf eine Stellungnahme verzichtete,  dass der Beschwerdegegner am 02. Dezember 2010 auf Abweisung der Beschwerde antrug,