 dass das Betreibungsamt Maienfeld in der Betreibung der X. gegen Y. (Betreibung Nr. _) am 29. Oktober 2010 die Pfändung vollzog und das monatliche, über dem Existenzminimum von Fr. 4'600.00 liegende Nettoeinkommen des Schuldners bis zur Deckung der Forderung (Fr. 19'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten), längstens jedoch ein Jahr seit dem Pfändungsvollzug einpfändete,  dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums Fr. 1'242.30 für Autoleasing und Fr. 26.10 als Rundung berücksichtigte,