{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-96_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_96_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976481a2974bcf161d7b20197830fbdd71a1017f5c88c3988f26067c51b0d3ee168edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976481a2974bcf161d7b20197830fbdd71a1017f5c88c3988f26067c51b0d3ee168edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_96", "Checksum": "22ae4a31a656ef38181bfef524235c66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2011 KSK 2010 96"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.01.2011 KSK 2010 96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:07", "Checksum": "cf68084198cdd93ee546beae32a23320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2011 KSK 2010 96\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n dass diese im vorliegenden Fall nicht als angebracht erscheint, da in der\ngenannten kantonsgerichtlichen Verfügung ein durchschnittliches monatliches\nNettoeinkommen von Fr. 6'000.00 angenommen wurde in der Erwartung, dass\nder Beschwerdegegner ab dem 01. Oktober 2010 seine Erwerbstätigkeit\nsoweit ausbaue, dass er auch nach Abzug der berufsbedingten Auslagen ein\nderartiges Nettoeinkommen erziele,\n\n dass es mit der Anwendung der konkreten Berechnungsmethode für den\nSchuldner ein leichtes sein würde, diese richterliche Vorgabe zu unterlaufen,\n\n dass das Betreibungsamt Maienfeld somit anzuweisen ist, von einem festen\nDurchschnittseinkommen von Fr. 6'000.00 netto pro Monat auszugehen,\n\n dass in der Verfügung des Einzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März\n2010 für den Schuldner ein Anteil am Überschuss von Fr. 704.50 berechnet\nwurden,\n\n dass dieser Anteil bei der Berechnung des Existenzminimums nicht zu\nberücksichtigen ist, da der Beschwerdegegner seine Unterhaltspflichten\noffensichtlich vernachlässigt hat,\n\n dass die Beschwerde somit gutzuheissen und das Betreibungsamt Maienfeld\nanzuweisen ist, eine neue Berechnung des Existenzminimums im Sinne der\nErwägungen vorzunehmen,\n\n dass gemäss Art. 61 Abs. 2 lit. a der Gebührenverordnung zum SchKG das\nBeschwerdeverfahren unentgeltlich ist, so dass die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens zu Lasten des Kantons Graubünden gehen,\n\n dass gemäss Art. 62 Abs. 2 der Gebührenverordnung im Beschwerdeverfahren\nkeine Parteientschädigungen zugesprochen werden dürfen,\n\n dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in\neinzelrichterlicher Kompetenz ergeht,\n\nSeite 4 — 5\nverfügt:\n\n1. Die Beschwerde wird gutgeheissen, die angefochtene Verfügung\naufgehoben und das Betreibungsamt Maienfeld angewiesen, eine neue\nPfändungsverfügung im Sinne der Erwägungen zu erlassen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 1'000.00 gehen zu Lasten\ndes Kantons Graubünden.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}