{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2011-01-03", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-96_2011-01-03.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_96_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976481a2974bcf161d7b20197830fbdd71a1017f5c88c3988f26067c51b0d3ee168edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976481a2974bcf161d7b20197830fbdd71a1017f5c88c3988f26067c51b0d3ee168edc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_96", "Checksum": "22ae4a31a656ef38181bfef524235c66"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 96"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2011 KSK 2010 96"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 03.01.2011 KSK 2010 96"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Pfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:07", "Checksum": "cf68084198cdd93ee546beae32a23320", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 03.01.2011 KSK 2010 96\nRegeste:\nPfändung | Aufsicht Beschwerde (SchKG 17 Abs. 1)\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 03. Januar 2011 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 96\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\nder X., Gläubigerin und Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nErich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\n\ngegen\n\ndie Pfändungsurkunde des Betreibungsamtes Maienfeld vom 29. Oktober 2010,\nmitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Beschwerdeführerin gegen Y.,\nSchuldner und Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Peter\nPortmann, Goldgasse 11, 7002 Chur,\n\nbetreffend Pfändung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 09. November 2010 samt\nmitgereichten Akten, in die vom Betreibungsamt Maienfeld zugestellten\nVerfahrensakten, in die Vernehmlassung des Beschwerdegegners vom 02.\nDezember 2010 sowie nach Feststellung und in Erwägung,\n\n dass das Betreibungsamt Maienfeld in der Betreibung der X. gegen Y.\n(Betreibung Nr. _) am 29. Oktober 2010 die Pfändung vollzog und das\nmonatliche, über dem Existenzminimum von Fr. 4'600.00 liegende\nNettoeinkommen des Schuldners bis zur Deckung der Forderung (Fr.\n19'700.00 zuzüglich Zinsen und Kosten), längstens jedoch ein Jahr seit dem\nPfändungsvollzug einpfändete,\n\n dass das Betreibungsamt bei der Berechnung des Existenzminimums Fr.\n1'242.30 für Autoleasing und Fr. 26.10 als Rundung berücksichtigte,\n\n dass X. dagegen am 09. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht als\nAufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und begehrte,\nder Pfändungsvollzug sei dahingehend zu korrigieren, dass die Leasingrate\nvon Fr. 1'242.30 sowie der Rundungsbetrag von Fr. 26.10 aus der\nBedarfsrechnung gestrichen würden, so dass sich eine pfändbare Quote von\nFr. 1'950.00 gemäss Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden (recte\nEinzelrichter am Kantonsgericht) vom 31. März 2010 ergebe,\n\n dass das Betreibungsamt Maienfeld am 22. November 2010 auf eine\nStellungnahme verzichtete,\n\n dass der Beschwerdegegner am 02. Dezember 2010 auf Abweisung der\nBeschwerde antrug,\n\n dass bei der Berechnung des Existenzminimums Auslagen für ein Automobil\nnur angerechnet werden dürfen, sofern dieses für die Berufsausübung\nnotwendig ist und somit Kompetenzcharakter hat (vgl. Georges Vonder Mühll,\nin Staehelin/Bauer/Stahehelin, Bundesgesetz über Schuldbetreibung und\nKonkurs I, 2. Auflage, Basel 2010, N 22 zu Art. 92 und N 23 zu Art. 93 SchKG),\n\n dass aus der unangefochten gebliebenen Verfügung des Einzelrichters am\nKantonsgericht vom 31. März 2010 hervorgeht, dass Y. seine Praxis für\nSchmerztherapie in dem von ihm gemieteten Einfamilienhaus in Maienfeld\nführt und ihm dafür ein Mietzins von Fr. 500.00 angerechnet werden (vgl. die\nBerechnung des Existenzminimums durch das Betreibungsamt Maienfeld),\n\nSeite 2 — 5\n dass sich in den Akten keine Hinweise befinden, dass der Beschwerdegegner\nfür seine Berufstätigkeit auf ein Fahrzeug angewiesen ist,\n\n dass die Ausführungen in der Vernehmlassung des Beschwerdegegners,\nwonach er etwa Patienten nach den Therapiestunden zum Bahnhof oder nach\nHause fahre, einerseits unbelegt sind und andererseits – sofern dies zutreffen\nwürde – nicht zur eigentlichen Berufsausübung gehört, sondern offensichtlich\nfreiwillige Fahrten darstellen,\n\n dass auch nicht nachgewiesen ist, dass der Beschwerdegegner ein Fahrzeug\nfür Einkäufe für seine Praxis benötigen würde,\n\n dass das Betreibungsamt Maienfeld somit zu Unrecht Auslagen für ein\nFahrzeug berücksichtigt hat,\n\n dass eine kleine Aufrundung oder Abrundung bei der\nExistenzminimumberechnung im Ermessen des Betreibungsbeamten steht,\n\n dass sich diese Rundung allerdings nur im Bereiche von wenigen Franken\nbewegen darf (z.B. Aufrundung auf die nächsten 10 Franken),\n\n dass im vorliegenden Fall nicht entschieden werden muss, ob eine Rundung\num Fr. 26.10 das Ermessen des Betreibungsamtes übersteigt, da ohnehin eine\nneue Berechnung des Existenzminimums vorzunehmen ist,\n\n dass die Beschwerdeführerin sodann begehrt, es sei eine pfändbare Quote\nvon Fr. 1'950.00 festzulegen, wie sich dies aus dem Entscheid des\nEinzelrichters am Kantonsgericht vom 31. März 2010 ergebe,\n\n dass das Betreibungsamt Maienfeld die Verdienstpfändung derart vornahm,\ndass das über dem Existenzminimum von Fr. 4'600.00 liegende\nNettoeinkommen gepfändet wurde,\n\n dass es bei der Pfändung des Einkommens eines Selbständigerwerbenden\nzwei anerkannte Methoden gibt,\n\n dass einerseits auf das zu erwartende durchschnittliche Reineinkommen\nabgestellt werden kann und demnach ein fester Pfändungsbetrag festzulegen\nist, welcher während der Pfändungsdauer konstant bleibt,\n\nSeite 3 — 5\n dass andererseits der konkrete monatliche Überschuss gepfändet werden\nkann, wobei der Schuldner monatlich über sein Einkommen abzurechnen hat\n(vgl. Vonder Mühll, a.a.O., N 52 zu Art. 93 SchKG),\n\n dass das Betreibungsamt die letztere Methode gewählt hat,\n\n"}