– dass es sich indessen nicht rechtfertigt, X. eine aussergerichtliche Entschädigung auszurichten, da das Konkursverfahren wegen seiner Zahlungsunwilligkeit eingeleitet werden musste, Seite 4 — 6 – dass dieser Entscheid in Anwendung von Art. 12 Abs. 3 GOG in einzelrichterlich Kompetenz ergeht, Seite 5 — 6 verfügt: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Konkursentscheid aufgehoben.