– dass der letzte Zahlungstermin wohl nicht eingehalten wurde, – dass angesichts der geringfügigen Überschreitung dieses Termins aber nicht davon auszugehen ist, dass die Y. ihren Verzicht auf die Durchführung des Konkurses zurückzieht, – dass unter den gegebenen Umständen auf die Prüfung der Zahlungsfähigkeit des Schuldners gemäss Art. 174 Abs. 2 SchKG zu verzichten ist, da die Zahlungen vor Ansetzung einer zweiten Konkursverhandlung erfolgt wären, – dass bei diesem Ausgang die vorinstanzlichen Kosten zu Lasten des Bezirksgerichts Landquart gehen und jene des Kantonsgerichts von Graubünden zu Lasten des Kantons Graubünden,