– dass indessen aus prozessökonomischen Gründen auf die Rückweisung der Sache an den Bezirksgerichtspräsidenten Landquart zum neuen Entscheid verzichtet werden kann, – dass die Y. nämlich dem Rechtsvertreter des Schuldners am 03. November 2010 mitgeteilt hat, sie verzichte auf die Durchführung des Konkurses, wenn der Schuldner den Betrag von Fr. 19'537.70 wie folgt begleiche: Fr. 10'000.-- zahlbar bis 13. November 2010 und Fr. 9'537.70 zahlbar bis 03. Dezember 2010, – dass nachgewiesen wurde, dass X. am 10. November 2010 Fr. 10'000.-- und am 14. Dezember 2010 Fr. 9'537.70 an die Y. bezahlt hat,