Seite 3 — 6 – dass nach der Meinung des Gesetzgebers den Parteien seit Zustellung der Anzeige drei volle Tage bis zur Verhandlung verbleiben müssen (Philippe Nordmann, Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N 11 zu Art. 168 SchKG), – dass die von der Vorinstanz am 25. Oktober 2010 zugestellte Vorladung für die Konkursverhandlung vom 28. Oktober 2010 diese Frist nicht wahrte, – dass unter diesen Umständen das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt wurde, was zur Aufhebung der angefochtenen Konkurseröffnung führt,