– dass unter diesen Umständen die Vorladung nicht als zugestellt gilt, da die sogenannte Zustellfiktion nur zum Tragen kommt, wenn der Adressat mit der Zustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396), – dass somit lediglich zu prüfen ist, ob die am 25. Oktober 2010 für die Konkursverhandlung vom 28. Oktober 2010 mit A-Post zugestellte Vorladung als rechtzeitig gilt, – dass dies selbst dann nicht der Fall ist, wenn man den Umstand, dass X. diese wegen Ferienabwesenheit erst nach der Konkursverhandlung in Empfang genommen hat, unberücksichtigt lässt,