– dass dem gleichzeitigen Begehren um Gewährung der aufschiebenden Wirkung mit Verfügung vom 08. November 2010 stattgegeben wurde, – dass die Y. innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat, – dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart im Schreiben vom 18. November 2010 ausführte, X. foutiere sich völlig um die administrativen Dinge und habe noch nie einen eingeschriebenen Brief abgeholt, – dass zur Begründung der Beschwerde insbesondere festgehalten wurde, infolge Ferienabwesenheit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage