– dass die Y. am 11. Oktober 2010 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart gegen X. ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190 Abs. 1 Ziff. 2 SchKG stellte, da davon ausgegangen wurde, dass der Schuldner seine Zahlungen eingestellt habe, – dass gemäss Kostenzusammenstellung des Bezirksgerichtspräsidiums Landquart vom 13. Oktober 2010 ein Betrag von Fr. 17'637.70 einschliesslich Verzugszinsen und Betreibungskosten ausstehend war, – dass die Vorladung zur Konkursverhandlung X. am 13. Oktober 2010 per Einschreiben zugestellt wurde,