{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-12-17", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-93_2010-12-17.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_93_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2f109ae487c841182678fa61f2a9d075944d1431b01a1133b74e659297fce2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976b2f109ae487c841182678fa61f2a9d075944d1431b01a1133b74e659297fce2cedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_93", "Checksum": "904204434b1e05a7842a792678e530f1"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 93"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2010 KSK 2010 93"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 17.12.2010 KSK 2010 93"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:15:06", "Checksum": "84b2c35fa931542e20ddd2f241d1b95d", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 17.12.2010 KSK 2010 93\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 17. Dezember 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 93\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nPräsident Brunner\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Gesuchsgegner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic.\niur. Erich Vogel, Schulstrasse 1, 7302 Landquart,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidenten Landquart vom 28. Oktober 2010,\nmitgeteilt am 28. Oktober 2010, in Sachen der Y . , Gesuchstellerin und\nBeschwerdegegnerin gegen den Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\nwird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 05. November 2010 samt\nmitgereichten Akten, in die Vernehmlassung des Bezirksgerichtspräsidium\nLandquart vom 18. November 2010 samt mitgereichten Verfahrensakten sowie\nnach Feststellung und in Erwägung,\n\n– dass die Y. am 11. Oktober 2010 beim Bezirksgerichtspräsidenten Landquart\ngegen X. ein Konkursbegehren ohne vorgängige Betreibung gemäss Art. 190\nAbs. 1 Ziff. 2 SchKG stellte, da davon ausgegangen wurde, dass der\nSchuldner seine Zahlungen eingestellt habe,\n\n– dass gemäss Kostenzusammenstellung des Bezirksgerichtspräsidiums\nLandquart vom 13. Oktober 2010 ein Betrag von Fr. 17'637.70 einschliesslich\nVerzugszinsen und Betreibungskosten ausstehend war,\n\n– dass die Vorladung zur Konkursverhandlung X. am 13. Oktober 2010 per\nEinschreiben zugestellt wurde,\n\n– dass der Schuldner die Vorladung bei der Post nicht abgeholt hat, so dass sie\nam 25. Oktober 2010 dem Bezirksgericht Landquart retourniert wurde,\n\n– dass das Bezirksgerichtspräsidium Landquart gleichentags X. per A-Post\nmitteilte, die Konkursverhandlung finde am 28. Oktober 2010, 10.00 Uhr, statt,\n\n– dass keine der Parteien zur Konkursverhandlung erschien, so dass der\nBezirksgerichtspräsident per 28. Oktober 2010, 12.00 Uhr, über X. den\nKonkurs eröffnete,\n\n– dass X. am 05. November 2010 Beschwerde beim Kantonsgericht von\nGraubünden einreichte und die Aufhebung des Konkursentscheids beantragte,\n\n– dass dem gleichzeitigen Begehren um Gewährung der aufschiebenden\nWirkung mit Verfügung vom 08. November 2010 stattgegeben wurde,\n\n– dass die Y. innert Frist keine Vernehmlassung eingereicht hat,\n\n– dass der Bezirksgerichtspräsident Landquart im Schreiben vom 18. November\n2010 ausführte, X. foutiere sich völlig um die administrativen Dinge und habe\nnoch nie einen eingeschriebenen Brief abgeholt,\n\n– dass zur Begründung der Beschwerde insbesondere festgehalten wurde,\ninfolge Ferienabwesenheit sei der Beschwerdeführer nicht in der Lage\n\nSeite 2 — 6\ngewesen, die Einschreibe-Sendung in Empfang zu nehmen; die nachfolgende\nVorladung per A-Post sei viel zu kurzfristig gewesen,\n\n– dass im vorliegenden Fall feststeht, dass die Suva ein Konkursbegehren ohne\nvorgängige Betreibung gestellt hat,\n\n– dass X. von diesem Verfahren erstmals mit der am 13. Oktober 2010\nzugestellten Vorladung hätte Kenntnis erhalten sollen,\n\n– dass die Kenntnisnahme nicht erfolgt ist, da die eingeschriebene Sendung bei\nder Post nicht abgeholt wurde,\n\n– dass unter diesen Umständen die Vorladung nicht als zugestellt gilt, da die\nsogenannte Zustellfiktion nur zum Tragen kommt, wenn der Adressat mit der\nZustellung hatte rechnen müssen (vgl. BGE 130 III 396),\n\n– dass somit lediglich zu prüfen ist, ob die am 25. Oktober 2010 für die\nKonkursverhandlung vom 28. Oktober 2010 mit A-Post zugestellte Vorladung\nals rechtzeitig gilt,\n\n– dass dies selbst dann nicht der Fall ist, wenn man den Umstand, dass X.\ndiese wegen Ferienabwesenheit erst nach der Konkursverhandlung in\nEmpfang genommen hat, unberücksichtigt lässt,\n\n– dass nämlich gerade wegen der bei einer Konkurseröffnung nach Art. 190\nSchKG für den Schuldner schwerwiegenden Folgen an die mögliche\nKenntnisnahme des Gerichtstermins grundsätzlich hohe Anforderungen zu\nstellen sind (vgl. Alexander Brunner/Felix H. Boller, in:\nStaehelin/Bauer/Staehelin, Basler Kommentar zum Bundesgesetz über\nSchuldbetreibung und Konkurs II, 2. Auflage, Basel 2010, N 26 zu Art. 190\nSchKG; Hans Fritzsche/Hans Ulrich Walder-Bohner, Schuldbetreibung und\nKonkurs nach schweizerischem Recht, Band II, Zürich 1993, § 38 N 22),\n\n– dass gemäss Art. 190 Abs. 2 SchKG der Schuldner, wenn er in der Schweiz\nwohnt oder in der Schweiz einen Vertreter hat, mit Ansetzung einer kurzen\nFrist vor Gericht geladen und einvernommen wird,\n\n– dass diese Frist in analoger Anwendung von Art. 168 SchKG mindestens drei\nTage ab Zustellung der Ladung betragen muss (Brunner/Boller, a.a.O., N 26\nzu Art. 190 SchKG),\n\nSeite 3 — 6\n– dass nach der Meinung des Gesetzgebers den Parteien seit Zustellung der\nAnzeige drei volle Tage bis zur Verhandlung verbleiben müssen (Philippe\nNordmann, Basler Kommentar zum SchKG, a.a.O., N 11 zu Art. 168 SchKG),\n\n– dass die von der Vorinstanz am 25. Oktober 2010 zugestellte Vorladung für\ndie Konkursverhandlung vom 28. Oktober 2010 diese Frist nicht wahrte,\n\n– dass unter diesen Umständen das rechtliche Gehör des Schuldners verletzt\nwurde, was zur Aufhebung der angefochtenen Konkurseröffnung führt,\n\n"}