3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Da von einer Vernehmlassung des Beschwerdegegners abgesehen werden konnte, wird diesem keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen. Seite 4 — 5 III. Demnach wird erkannt 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des Beschwerdeführers.