Nach dem Gesagten liegt ein Konkurshinderungsgrund offensichtlich nicht vor, weshalb die weitere Voraussetzung, wonach zusätzlich die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden muss, nicht zu prüfen ist. Um der Härte der Generalexekution zu entgehen, kann der Beschwerdeführer lediglich auf Art. 195 Abs. 1 SchKG verwiesen werden, wonach der Konkurs widerrufen wird und dem Schuldner das Verfügungsrecht über sein Vermögen zurückgegeben wird, wenn die Voraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit als offensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung wird mit der vorliegenden Verfügung gegenstandslos.