Ohne Belang ist auch, aus welchen Gründen der Rechtsvertreter des Gläubigers am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht erreichbar gewesen sein soll, hatte doch der Beschwerdeführer - zumal die Konkursandrohung vom 24. August 2010 datiert - hinreichend Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Nach dem Gesagten liegt ein Konkurshinderungsgrund offensichtlich nicht vor, weshalb die weitere Voraussetzung, wonach zusätzlich die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht werden muss, nicht zu prüfen ist.