Dass der Beschwerdeführer den Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses und eine Tilgung der Schuld lediglich in Aussicht stellt, genügt für die Annahme eines Konkurshinderungsgrundes offensichtlich nicht (vgl. Verfügung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. August 2009 KSK 09 37). Ohne Belang ist auch, aus welchen Gründen der Rechtsvertreter des Gläubigers am letzten Tag der Beschwerdefrist nicht erreichbar gewesen sein soll, hatte doch der Beschwerdeführer - zumal die Konkursandrohung vom 24. August 2010 datiert - hinreichend Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern.