Zudem legt er selbst dar, ein Verzicht des Gläubigers per Datum der Beschwerdeerhebung liege nicht vor. Dass der Beschwerdeführer den Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des Konkurses und eine Tilgung der Schuld lediglich in Aussicht stellt, genügt für die Annahme eines Konkurshinderungsgrundes offensichtlich nicht (vgl. Verfügung der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes von Graubünden vom 12. August 2009 KSK 09 37).