Der konkret angefochtene Konkursentscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace Zustellinformation der Post am 22. Oktober 2010 zugestellt, weshalb die Beschwerdefrist tags darauf am 23. Oktober 2010 zu laufen begann und am 1. November 2010, als die Beschwerde erhoben wurde, abgelaufen ist. Der Beschwerdeführer führt nun in seiner Beschwerde selbst aus, dass er weder in der Lage sei, die Tilgung der Schuld nachzuweisen, noch den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen. Zudem legt er selbst dar, ein Verzicht des Gläubigers per Datum der Beschwerdeerhebung liege nicht vor.