1-3 SchKG sind demnach nur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht haben und geltend gemacht werden. Aus Art. 174 SchKG kann insbesondere keine Verpflichtung abgeleitet werden, Vorbringen nach Ablauf der Rechtsmittelfrist zu berücksichtigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Eine solche Praxis würde dem Gesetzestext widersprechen (Urteil des Bundesgerichts 5A_277/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesetz