b) Nach Art. 12 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000) entscheiden die Kammern des Kantonsgerichts in der Regel in der Besetzung mit drei Richtern und Richterinnen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG entscheidet der Vorsitzende jedoch in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel offensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da im vorliegenden Fall die Beschwerde – wie noch gezeigt werden wird – offensichtlich unbegründet ist, entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und Konkurskammer in einzelrichterlicher Kompetenz.