1.a) Gemäss Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn Tagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Auf die am 1. November 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte Beschwerde gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums C. vom 21. Oktober 2010 ist damit einzutreten.