Seite 2 — 5 Gläubigers wegen Feiertag an seinem Domizil nicht erreichbar gewesen sei. Es bestünden zumindest gute Aussichten, dass der Gläubiger der angebotenen Lösung zur Schuldentilgung zustimmen könnte. Es werde darum ersucht, zumindest bis zur Stellungnahme des Gläubigers dem eingelegten Rechtmittel die aufschiebende Wirkung einzuräumen und die Konkurseröffnung - zumindest vorläufig - aufzuheben. II. Erwägungen