X. führte aus, er sei zwar per Datum der Beschwerde weder in der Lage, die Tilgung der Schuld nachzuweisen, noch den geschuldeten Betrag beim Kantonsgericht zu hinterlegen. Er sei jedoch bemüht, mit Hilfe zweier Geschäftsfreunde, Herrn E. und Herrn F. von der Firma G. eine Finanzierung aufzubringen, die es ihm ermöglichen sollte, die offene Schuld zu begleichen und damit den Verzicht des Gläubigers auf den Konkurs zu erwirken. Eine Einwilligung habe per Datum der Beschwerde nicht eingeholt werden können, weil der Schuldner erst seit Freitag (29. Oktober 2010) vertreten sei und der Vertreter des