D. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 1. November 2010 Beschwerde an das Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen: „1. Die Konkurseröffnung sei aufzuheben. 2. Dem Konkursentscheid vom 21. Oktober 2010 sei aufschiebende Wirkung zu gewähren. 3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“