{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-92_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_92_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e47282b9cd0d658cd3213c5cdab7618f7abc4fd1564ae6a9f72864cceeb9fd0fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e47282b9cd0d658cd3213c5cdab7618f7abc4fd1564ae6a9f72864cceeb9fd0fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_92", "Checksum": "05b8b55bbfdfe60915b0f9b99e53f15e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.11.2010 KSK 2010 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 02.11.2010 KSK 2010 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:23", "Checksum": "55832306acad7b4e0ff9c5c932509748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.11.2010 KSK 2010 92\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Seite 3 — 5\ngeht bei dieser strengen Regelung davon aus, dass der Konkurseröffnung - wie es\nvorliegend auch der Fall ist - ein längeres Betreibungsverfahren vorausgegangen\nist, in dessen Verlauf sich der Konkursit über seine finanziellen Verhältnisse\nKlarheit verschaffen konnte und musste. Der konkret angefochtene\nKonkursentscheid wurde dem Beschwerdeführer gemäss Track & Trace\nZustellinformation der Post am 22. Oktober 2010 zugestellt, weshalb die\nBeschwerdefrist tags darauf am 23. Oktober 2010 zu laufen begann und am 1.\nNovember 2010, als die Beschwerde erhoben wurde, abgelaufen ist. Der\nBeschwerdeführer führt nun in seiner Beschwerde selbst aus, dass er weder in der\nLage sei, die Tilgung der Schuld nachzuweisen, noch den geschuldeten Betrag\nbeim Kantonsgericht zu hinterlegen. Zudem legt er selbst dar, ein Verzicht des\nGläubigers per Datum der Beschwerdeerhebung liege nicht vor. Dass der\nBeschwerdeführer den Verzicht des Gläubigers auf die Durchführung des\nKonkurses und eine Tilgung der Schuld lediglich in Aussicht stellt, genügt für die\nAnnahme eines Konkurshinderungsgrundes offensichtlich nicht (vgl. Verfügung\nder Schuldbetreibungs- und Konkurskammer des Kantonsgerichtes von\nGraubünden vom 12. August 2009 KSK 09 37). Ohne Belang ist auch, aus\nwelchen Gründen der Rechtsvertreter des Gläubigers am letzten Tag der\nBeschwerdefrist nicht erreichbar gewesen sein soll, hatte doch der\nBeschwerdeführer - zumal die Konkursandrohung vom 24. August 2010 datiert -\nhinreichend Zeit, sich um die Angelegenheit zu kümmern. Nach dem Gesagten\nliegt ein Konkurshinderungsgrund offensichtlich nicht vor, weshalb die weitere\nVoraussetzung, wonach zusätzlich die Zahlungsfähigkeit glaubhaft gemacht\nwerden muss, nicht zu prüfen ist. Um der Härte der Generalexekution zu\nentgehen, kann der Beschwerdeführer lediglich auf Art. 195 Abs. 1 SchKG\nverwiesen werden, wonach der Konkurs widerrufen wird und dem Schuldner das\nVerfügungsrecht über sein Vermögen zurückgegeben wird, wenn die\nVoraussetzungen dieser Bestimmung erfüllt sind. Die Beschwerde ist somit als\noffensichtlich unbegründet abzuweisen. Der Antrag um aufschiebende Wirkung\nwird mit der vorliegenden Verfügung gegenstandslos.\n\n3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens gehen die Kosten des\nBeschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- zu Lasten des Beschwerdeführers. Da von\neiner Vernehmlassung des Beschwerdegegners abgesehen werden konnte, wird\ndiesem keine aussergerichtliche Entschädigung zugesprochen.\n\nSeite 4 — 5\nIII. Demnach wird erkannt\n\n1. Die Beschwerde wird abgewiesen.\n\n2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 200.-- gehen zu Lasten des\nBeschwerdeführers.\n\n3. Gegen diese Entscheidung kann gemäss Art. 74 Abs. 2 lit. c/d des\nBundesgerichtsgesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das\nSchweizerische Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, geführt werden. Die\nBeschwerde ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 30 Tagen seit\nEröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss\nArt. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zulässigkeit,\ndie Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das\nVerfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.\n\n4. Mitteilung an:\n\nSeite 5 — 5\n"}