{"Signatur": "GR_KG_003", "Spider": "GR_Gerichte", "Datum": "2010-11-02", "PDF": {"Datei": "GR_Gerichte/GR_KG_003_KSK-2010-92_2010-11-02.pdf", "URL": "https://entscheidsuche.gr.ch/tribunavtplus/ServletDownload/KSK_2010_92_ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e47282b9cd0d658cd3213c5cdab7618f7abc4fd1564ae6a9f72864cceeb9fd0fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de?path=ea3b182beef59b8c349185d9526f43b08ca2264ab0e2c0acca19b59adcd60976e47282b9cd0d658cd3213c5cdab7618f7abc4fd1564ae6a9f72864cceeb9fd0fedc1bc0425c099a9488a18062b80f8de&pathIsEncrypted=1&dossiernummer=KSK_2010_92", "Checksum": "05b8b55bbfdfe60915b0f9b99e53f15e"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["KSK 2010 92"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "fr"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.11.2010 KSK 2010 92"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti 02.11.2010 KSK 2010 92"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Grisons  Schuldbetreibungs- und Konkurskammer"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Grigioni Tribunale cantonale Camera delle esecuzioni e dei fallimenti"}, {"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Zivilprozessordnung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Konkurseröffnung | Konkurs"}], "ScrapyJob": "446973/49/1971", "Zeit UTC": "12.09.2025 03:31:23", "Checksum": "55832306acad7b4e0ff9c5c932509748", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Graubünden Kantonsgericht Schuldbetreibungs- und Konkurskammer 02.11.2010 KSK 2010 92\nRegeste:\nKonkurseröffnung | Konkurs\n\n Kantonsgericht von Graubünden\nDretgira chantunala dal Grischun\nTribunale cantonale dei Grigioni\n___________________________________________________________________________________________________\n\nRef.: Chur, 2. November 2010 Schriftlich mitgeteilt am:\nKSK 10 92\n\nVerfügung\nSchuldbetreibungs- und Konkurskammer\n\nVorsitz Schlenker\nAktuar ad hoc Wolf\n\nIn der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde\n\ndes X., Schuldner und Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur.\nChristoph Suenderhauf, Gäuggelistrasse 29, 7001 Chur,\ngegen\nden Entscheid des Bezirksgerichtspräsidiums C. vom 21. Oktober 2010, mitgeteilt\nam 21. Oktober 2010, in Sachen des Y., Gläubiger und Beschwerdegegner,\nvertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Josef Brunner, Poststrasse 3, 7130 B.,\ngegen den Schuldner und Beschwerdeführer,\n\nbetreffend Konkurseröffnung,\n\nhat sich ergeben:\nI. Sachverhalt\n\nA. In der Betreibung Nr. A. des Betreibungsamtes B. (neu: Betreibungsamt C.)\nwurde X. mit Zahlungsbefehl vom 10. November 2009 für einen Betrag von Fr.\n700'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 1. September 2009 und für einen Betrag von\nFr. 105'000.-- nebst Zins zu 5% seit dem 9. November 2009 betrieben.\n\nB. Am 23. September 2010 stellte Y. beim Bezirksgerichtspräsidium C. unter\nBeilage der Konkursandrohung vom 24. August 2010 ein Begehren um Eröffnung\ndes Konkurses.\n\nC. Mit Konkursentscheid vom 21. Oktober 2010, mitgeteilt am 21. Oktober\n2010, verfügte das Bezirksgerichtspräsidium C. wie folgt:\n„1. Über X., D., wird der Konkurs eröffnet.\nZeitpunkt: Donnerstag, 21. Oktober 2010, 10.15 Uhr.\n2. Das Konkursamt C. wird mit der Durchführung des Konkurses beauftragt und\nersucht, die erforderlichen Publikationen vorzunehmen.\n3. Die Verfahrenskosten im Betrage von Fr. 200.-- gehen zulasten der\nKonkursmasse und sind vom Konkursamt C. dem Bezirksgericht C. zu\nüberweisen.\n4. [Rechtsmittelbelehrung]\n5. [Mitteilung]“\n\nD. Gegen diesen Entscheid erhob X. am 1. November 2010 Beschwerde an\ndas Kantonsgericht von Graubünden mit folgenden Anträgen:\n„1. Die Konkurseröffnung sei aufzuheben.\n2. Dem Konkursentscheid vom 21. Oktober 2010 sei aufschiebende Wirkung zu\ngewähren.\n3. Unter gesetzlicher Kosten- und Entschädigungsfolge.“\n\nX. führte aus, er sei zwar per Datum der Beschwerde weder in der Lage, die\nTilgung der Schuld nachzuweisen, noch den geschuldeten Betrag beim\nKantonsgericht zu hinterlegen. Er sei jedoch bemüht, mit Hilfe zweier\nGeschäftsfreunde, Herrn E. und Herrn F. von der Firma G. eine Finanzierung\naufzubringen, die es ihm ermöglichen sollte, die offene Schuld zu begleichen und\ndamit den Verzicht des Gläubigers auf den Konkurs zu erwirken. Eine Einwilligung\nhabe per Datum der Beschwerde nicht eingeholt werden können, weil der\nSchuldner erst seit Freitag (29. Oktober 2010) vertreten sei und der Vertreter des\n\nSeite 2 — 5\nGläubigers wegen Feiertag an seinem Domizil nicht erreichbar gewesen sei. Es\nbestünden zumindest gute Aussichten, dass der Gläubiger der angebotenen\nLösung zur Schuldentilgung zustimmen könnte. Es werde darum ersucht,\nzumindest bis zur Stellungnahme des Gläubigers dem eingelegten Rechtmittel die\naufschiebende Wirkung einzuräumen und die Konkurseröffnung - zumindest\nvorläufig - aufzuheben.\n\nII. Erwägungen\n\n1.a) Gemäss Art. 174 Abs. 1 des Bundesgesetzes über Schuldbetreibung und\nKonkurs (SchKG; SR 281.1) kann der Entscheid des Konkursgerichtes innert zehn\nTagen nach seiner Eröffnung an das obere Gericht weitergezogen werden. Auf die\nam 1. November 2010 beim Kantonsgericht von Graubünden eingereichte\nBeschwerde gegen den Konkursentscheid des Bezirksgerichtspräsidiums C. vom\n21. Oktober 2010 ist damit einzutreten.\n\nb) Nach Art. 12 Abs. 1 des Gerichtsorganisationsgesetzes (GOG; BR 173.000)\nentscheiden die Kammern des Kantonsgerichts in der Regel in der Besetzung mit\ndrei Richtern und Richterinnen. Gemäss Art. 12 Abs. 3 GOG entscheidet der\nVorsitzende jedoch in einzelrichterlicher Kompetenz, wenn ein Rechtsmittel\noffensichtlich unzulässig oder offensichtlich begründet oder unbegründet ist. Da im\nvorliegenden Fall die Beschwerde – wie noch gezeigt werden wird – offensichtlich\nunbegründet ist, entscheidet der Vorsitzende der Schuldbetreibungs- und\nKonkurskammer in einzelrichterlicher Kompetenz.\n\n2. Das obere Gericht kann die Konkurseröffnung aufheben, wenn der\nSchuldner mit der Einlegung des Rechtsmittels seine Zahlungsunfähigkeit\nglaubhaft macht und durch Urkunden beweist, dass inzwischen (1.) die Schuld,\neinschliesslich der Zinsen und Kosten, getilgt ist, (2.) der geschuldete Betrag beim\noberen Gericht zu Handen des Gläubigers hinterlegt ist oder (3.) der Gläubiger auf\ndie Durchführung des Konkurses verzichtet (Art. 174 Abs. 2 SchKG).\nKonkurshinderungsgründe gemäss Art. 174 Abs. 2 Ziff. 1-3 SchKG sind demnach\nnur zu berücksichtigen, wenn sie sich innert der Rechtsmittelfrist verwirklicht\nhaben und geltend gemacht werden. Aus Art. 174 SchKG kann insbesondere\nkeine Verpflichtung abgeleitet werden, Vorbringen nach Ablauf der\nRechtsmittelfrist zu berücksichtigen oder eine Nachfrist anzusetzen. Eine solche\nPraxis würde dem Gesetzestext widersprechen (Urteil des Bundesgerichts\n5A_277/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.2 mit zahlreichen Hinweisen). Das Gesetz\n\n"}