4. Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens von Fr. 600.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (vgl. Art. 48 in Verbindung mit Art. 61 GebV SchKG). In betreibungsrechtlichen Summarsachen kann das Gericht der obsiegenden Partei auf Verlangen für Zeitversäumnisse und Auslagen auf Kosten der unterliegenden Partei eine angemessene Entschädigung zusprechen, deren Höhe im Entscheid festzusetzen ist (Art. 62 Abs. 1 GebV SchKG). Im vorliegenden Fall kann die angemessene Entschädigung auf Fr. 1’000.- - festgesetzt werden.