Seite 9 — 11 d) Dem Beschwerdeführer bleibt es indessen - zumal es sich beim Rechtsöffnungsverfahren um ein summarisches Verfahren handelt (vgl. Art. 25 Ziff. 2 lit. a SchKG in Verbindung mit Art. 137 f. ZPO) - unbenommen, mit allen ihm allenfalls zur Verfügung stehenden Beweismitteln innert 20 Tagen Aberkennungsklage nach Art. 83 Abs. 2 SchKG beim ordentlichen Richter zu erheben. Ob der Beschwerdeführer mit einer solchen Klage durchzudringen vermag, kann an dieser Stelle nicht beantwortet werden und wird ausdrücklich offen gelassen.