Diese Zusammenstellung trägt weder Datum noch Unterschrift, weshalb nicht zu erkennen ist, von wem und zu welchem Zweck sie erstellt worden ist, könnte sie doch allenfalls auch zu Prozesszwecken erstellt worden sein. Dem Beschwerdeführer wäre zumutbar, Unterlagen vorzulegen, aus denen hervorgeht, dass sich die Parteien angeblich auf eine „einfachere Ausführung“ des Werkvertrages „geeinigt“ haben oder aus denen ersichtlich wäre, dass vertraglich von der Beschwerdegegnerin geschuldete Leistungen behaupteterweise von ihm selbst erbracht worden sind.