Auch aus der von ihm selbst stammenden Zusammenstellung der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Arbeiten (RA Vital act. 3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Diese Zusammenstellung trägt weder Datum noch Unterschrift, weshalb nicht zu erkennen ist, von wem und zu welchem Zweck sie erstellt worden ist, könnte sie doch allenfalls auch zu Prozesszwecken erstellt worden sein.