Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails (RA Vital act. 1 und 2) ist zudem ersichtlich, dass die 20 cm dicke Bodenplatte mit einer bis zu 80 cm dicken Schicht aus Kies unterlegt werden sollte, die besagte Frostschürze mithin nicht mit Beton, sondern mit Kies auszuführen war, welche Option dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. September 2009 ausdrücklich vorgestellt worden war (RA Quinter act. 3). Auch aus der von ihm selbst stammenden Zusammenstellung der von der Beschwerdegegnerin geleisteten Arbeiten (RA Vital act. 3) vermag der Beschwerdeführer nichts zu seinen Gunsten abzuleiten.