Sowohl der Bauvertrag als auch das Leistungsverzeichnis 06/1 BP (RA Quinter act. 4) sehen lediglich eine ab der Unterkante der Bodenplatte 80 cm tiefe Frostschürze (bei Nichtunterkellerung) vor, ohne das Material von Letzterer genauer zu bezeichnen. Aus den vom Beschwerdeführer eingereichten E-Mails (RA Vital act. 1 und 2) ist zudem ersichtlich, dass die 20 cm dicke Bodenplatte mit einer bis zu 80 cm dicken Schicht aus Kies unterlegt werden sollte, die besagte Frostschürze mithin nicht mit Beton, sondern mit Kies auszuführen war, welche Option dem Beschwerdeführer mit E-Mail vom 7. September 2009 ausdrücklich vorgestellt worden war (RA Quinter act. 3).