Im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Vernehmlassung vom 31. August 2010 geht aus dem abgeschlossenen Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 (RA Quinter act. 3) nicht hervor, dass die Bodenplatten mit betonierten Frostriegeln zu versehen waren. Sowohl der Bauvertrag als auch das Leistungsverzeichnis 06/1 BP (RA Quinter act. 4) sehen lediglich eine ab der Unterkante der Bodenplatte 80 cm tiefe Frostschürze (bei Nichtunterkellerung) vor, ohne das Material von Letzterer genauer zu bezeichnen.