c) Zwar kritisiert der Beschwerdeführer die Erbringung der vertraglich geschuldeten Leistung beziehungsweise Teilleistungen durch die Beschwerdegegnerin, jedoch vermag er diese Behauptungen mit keinerlei Unterlagen zu untermauern, während die Beschwerdegegnerin ihre Behauptung der gehörigen Vertragserfüllung auf den zwischen den Parteien abgeschlossenen Bauvertrag zu stützen vermag. Im Gegensatz zu seinen Vorbringen in der Vernehmlassung vom 31. August 2010 geht aus dem abgeschlossenen Bauvertrag vom 23. Juni/8. Juli 2008 (RA Quinter act. 3) nicht hervor, dass die Bodenplatten mit betonierten Frostriegeln zu versehen waren.