Abweichung des Werkes vom Vertrag an (vgl. Gauch, Der Werkvertrag, 4. Aufl., Zürich 1996, N 1355 ff., 1438 ff.). Die gesetzlich geregelte Mängelhaftung beansprucht zudem Exklusivität (Gauch, a.a.O., N 2326 f.); Sachverhalte, welche keine Werkmängel in diesem umfassenden Sinne sind, bestehen nur sehr beschränkt (vgl. Gauch, a.a.O., N 1442 ff., der etwa die Ablieferung eines völlig anderen als des geschuldeten Werkes nennt). Die werkvertragliche Mängelhaftung setzt jedoch eine - vorliegend gerade nicht erfolgte - Mängelrüge gemäss Art. 367 Abs. 1 OR voraus, weshalb die werkvertraglichen Mängelrechte hier von vornherein ausser Betracht fallen.