Es ist jedoch fraglich, ob der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin nicht vielmehr eine (einvernehmliche) Vertragsänderung entgegenhält, zumal er selbst vorbringt, die Parteien hätten sich darauf „geeinigt“, die Bodenplatten lediglich auf frostsicheres Material ohne Beton zu legen (Vernehmlassung vom 31. August 2010 S. 3) beziehungsweise „das Projekt [habe] angepasst werden“ müssen (Beschwerde S. 5). In dieser Hinsicht ist auch zu beachten, dass die nicht richtige Erfüllung eines Werkvertrages nach Ablieferung des Werkes grundsätzlich zur werkvertraglichen Mängelhaftung führt, denn der Werkmangel - und damit auch die werkvertragliche Mängelhaftung - knüpft an einer (beliebigen)